Sicherung der Bauleitplanung
Zur Sicherung der Planungsziele während der Planaufstellung stehen der Gemeinde zwei Instrumente, die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen zur Verfügung. Diese Sicherungsinstrumente sind in den §§ 14 bis 18 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
Veränderungssperre
Ist die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, kann die Gemeinde zur Sicherung ihrer Planung eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- Vorhaben, die die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder die Beseitigung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, nicht durchgeführt werden dürfen;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, nicht vorgenommen werden dürfen.
Eine Veränderungssperre muss folgende Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen:
- Der Beschluss über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans muss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht sein.
- Die Veränderungssperre muss für die Sicherung der Planung erforderlich sein.
- Die zu sichernde Planung muss ein Mindestmaß an Konkretisierung haben.
- Die Veränderungssperre ist von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung zu beschließen.
- Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.
Die Veränderungssperre wirkt zwei Jahre und tritt danach außer Kraft. Die Geltungsdauer kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern nochmals um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Die jeweils gültigen Veränderungssperren der Stadt Frankfurt am Main können im Planungsdezernat bei der Planauskunft des Stadtplanungsamtes eingesehen werden.
Außerdem können auch im digitalen Auskunftssystem zum Planungsrecht planAS die jeweils rechtsverbindlichen Veränderungssperren mit ihren zugehörigen Dokumenten sowie alle Geltungsbereiche und Verfahrensdaten der in Aufstellung befindlichen Verfahren aufgerufen und ausgedruckt werden. Die Geltungsbereiche der rechtsverbindlichen Veränderungssperren sind im planAS als dunkelblau kreuzschraffierte Flächen, die im Aufstellungsverfahren befindlichen als dunkelblau längsschraffierte Flächen dargestellt.
Zurzeit ist in der Stadt Frankfurt am Main keine Veränderungssperre rechtsverbindlich.
Zurückstellung von Baugesuchen
Wird eine Veränderungssperre nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (wirksamer Aufstellungsbeschluss und hinreichende Konkretisierung der Planung), kann die Gemeinde die Zurückstellung von Baugesuchen verlangen. Die Baugenehmigungsbehörde muss auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über das Baugesuch bis zu 12 Monaten zurückstellen.
Vorkaufssatzung
Zur Sicherung der Bauleitplanung gehören auch die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde, die in den §§ 24 bis 28 BauGB geregelt sind.
So kann die Gemeinde
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans das Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken sowie
- in Gebieten, wo die Gemeinde beabsichtigt städtebauliche Maßnahmen durchzuführen, das Vorkaufsrecht an einzelnen Flurstücken
durch Satzung (Vorkaufssatzung) begründen.
Eine Vorkaufssatzung wird immer dann aufgestellt, wenn es zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele, zum Beispiel zur Schaffung von Schulstandorten für weiterführende Schulen und Grundschulen oder zur Erschließung des Quartiers durch den motorisierten Individualverkehr und den ÖPNV, für die Gemeinde notwendig ist, die Grundstücke zu erwerben, um sie im Sinne der definierten städtebaulichen Zielvorstellungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen.
Alle rechtsverbindlichen Vorkaufssatzungen der Stadt Frankfurt am Main können im Planungsdezernat bei der Planauskunft des Stadtplanungsamtes eingesehen werden.
Außerdem können auch im digitalen Auskunftssystem zum Planungsrecht planAS die jeweils rechtsverbindlichen Vorkaufssatzungen mit ihren zugehörigen Dokumenten sowie alle Geltungsbereiche und Verfahrensdaten der in Aufstellung befindlichen Vorkaufssatzungen aufgerufen und ausgedruckt werden.