Gestaltungssatzungen
Die Gemeinde kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes durch Satzung zur Sicherung gestalterischer Qualitäten Vorschriften zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen erlassen. Rechtsgrundlage für die Aufstellung einer Gestaltungssatzung ist § 91 der Hessischen Bauordnung (HBO). Die gestalterischen Vorschriften können als eigenständige Gestaltungssatzung oder auch durch Integration in einen Bebauungsplan getroffen werden.
In Frankfurt am Main werden die gestalterischen Festsetzungen überwiegend in die Bebauungspläne integriert. Für das Gemeindegebiet sind aber auch fünf selbständige Gestaltungssatzungen rechtsverbindlich. Diese Gestaltungssatzungen wurden für die Bereiche:
- Alt-Höchst
- Alt-Sachsenhausen
- Bahnhofsviertel
- "Fressgass" und anliegende Straßen
- Nördliche Mainuferbebauung
- Dom-Römer-Areal
aufgestellt.
Mittels einer Gestaltungssatzung werden die Gestaltung von Gebäuden (zum Beispiel Dachform, Materialien), Grundstücken (zum Beispiel Einfriedigungen, Begrünung) und Werbeanlagen geregelt. Die Gestaltungssatzung gibt den gestalterischen Rahmen vor, in den sich Neubauten einzufügen haben. Im Unterschied zur Erhaltungssatzung macht die Gestaltungssatzung präzise Vorgaben für die Gestaltung baulicher Anlagen, die im Interesse eines harmonischen städtebaulichen und architektonischen Gesamtbildes liegen.
Alle rechtsverbindlichen Gestaltungssatzungen der Stadt Frankfurt am Main können im Planungsdezernat bei der Planauskunft des Stadtplanungsamtes eingesehen werden.
Außerdem können auch im digitalen Auskunftssystem zum Planungsrecht planAS alle rechtsverbindlichen Gestaltungssatzungen mit ihren zugehörigen Dokumenten sowie alle Geltungsbereiche und Verfahrensdaten der in Aufstellung befindlichen Verfahren aufgerufen und ausgedruckt werden. Die Geltungsbereiche der rechtsverbindlichen Erhaltungssatzungen sind im planAS als hellgrüne, die im Aufstellungsverfahren befindlichen als hellgrün schraffierte Flächen dargestellt.