Beschleunigtes Verfahren
Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann unter bestimmten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt und durchgeführt werden.
Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, wenn durch ihn eine überbaubare Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Falls die zulässige Grundfläche zwischen 20.000 m² und 70.000 m² betragen sollte, ist das beschleunigte Verfahren möglich, wenn durch eine Vorprüfung des Einzelfalls belegt werden kann, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.
Das beschleunigte Verfahren kann grundsätzlich nicht angewendet werden, wenn:
- durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die UVP oder nach Landesrecht unterliegen,
- Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete) bestehen oder
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Die Besonderheiten bei diesem Verfahren im Vergleich zum Regelverfahren sind:
- es kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden verzichtet werden
- die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden kann verkürzt stattfinden
- es kann von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, den Angaben welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.
In der ortsüblichen Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplans ist auf die Art des Verfahrens sowie die Besonderheiten hinzuweisen.
Ein Bebauungsplan kann auch dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn er von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, sofern durch diese Abweichung die geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist dann im Zuge der Berichtigung entsprechend anzupassen.