Bebauungspläne
Bestandteile eines Bebauungsplans
Bebauungspläne sollen aufgestellt werden, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies liegt im Ermessen der Gemeinde. Für die Gemeinde ist es also nicht verpflichtend, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne aufzustellen; in der Regel werden nur für bestimmte Teilgebiete der Gemeinde Bebauungspläne erstellt.
Ein Bebauungsplan besteht in der Regel aus:
- zeichnerischen und textlichen Festsetzungen,
- einer Begründung, in der Ziele und wesentliche Auswirkungen des Planes erläutert werden,
- einem Umweltbericht, als gesonderten Bestandteil der Begründung,
- sowie einer zusammenfassenden Erklärung, in der dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt wurden.
Die Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmen positiv, welche baulichen und sonstige Nutzungen zulässig sind. Ein Zwang, die Grundstücke in der vorgesehenen Form zu nutzen, besteht grundsätzlich nicht (Angebotsplanung).
Bebauungspläne beinhalten nur in bestimmten Fällen einen Umweltbericht und wenn sie vor dem 20.07.2006 in Kraft getreten sind, keine zusammenfassende Erklärung.
Im digitalen Auskunftssystem zum Planungsrecht planAS können alle rechtsverbindlichen Bebauungspläne mit ihren zugehörigen Dokumenten sowie alle Geltungsbereiche und Verfahrensdaten der in Aufstellung befindlichen Verfahren aufgerufen und ausgedruckt werden. Die Geltungsbereiche der rechtsverbindlichen Bebauungspläne sind im planAS als blaue, die im Aufstellungsverfahren befindlichen als rote Flächen dargestellt.
Außerdem können alle rechtsverbindlichen Bebauungspläne der Stadt Frankfurt am Main im Planungsdezernat bei der Planauskunft des Stadtplanungsamtes eingesehen werden.
Umweltprüfung und Umweltbericht
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB wird bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gesetzlich vorgeschriebene Umweltprüfung durchgeführt. Die Umweltprüfung dient der Ermittlung und Untersuchung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die sich durch eine Neubebauung eines Gebietes ergeben. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht, der einen eigenständigen Teil der Begründung bildet, beschrieben und bewertet. Dabei werden die Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Schutzgüter (Mensch und Gesundheit, Tiere und Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Landschaftsbild und Erholung, Klima und Klimawandel, Kultur- und Sachgüter) dargestellt sowie die Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen benannt.
Das Ergebnis der Umweltprüfung und die Bewertung der unterschiedlichen Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Abhängig von den räumlichen Gegebenheiten legt die Gemeinde fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Belange ermittelt werden.
Einen der zentralen Belange stellt die Sicherung und Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar, welche unter anderem durch die Beurteilung der zu erwartenden Lärmbelastung (zum Beispiel durch den Straßen- und Schienenverkehr) auf das Schutzgut Mensch bewertet werden.
Die Bewertung des Lärms sowie die Festlegung von Schutzmaßnahmen orientieren sich dabei an den in der Arbeitshilfe - Schallimmissionen aufgeführten Grundsätzen und Schutzobjekten. Die Arbeitshilfe wird gerade überarbeitet und wird in Kürze wieder in ihrer aktualisierten Form hier erscheinen.