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Stellplatzsatzung

Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet durch Satzung Vorschriften zur Herstellung und zur Einschränkung von Stellplätzen erlassen. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 52, 86 und 91 der Hessischen Bauordnung (HBO).

In Frankfurt am Main sind die Herstellungspflicht von Stellplätzen sowie die Stellplatzeinschränkung in einer Satzung geregelt.
 
Mittels Stellplatzsatzung wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse geregelt, ob und in welchem Umfang Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder im Rahmen eines Bauvorhabens errichtet werden müssen. Ziel der Regelungen ist, den öffentlichen Straßenraum von ruhendem Verkehr und Parksuchverkehr zu entlasten, indem bei Errichtung oder Nutzungsänderung von Gebäuden die erforderlichen Stellplätze auf den Baugrundstücken geschaffen werden. Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Nutzungsart des Gebäudes.

Die Gemeinde kann zudem die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen einschränken. In Frankfurt am Main ist die Stellplatzeinschränkung in Abhängigkeit von der Qualität der Erschließung mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) und der Nutzung des Gebäudes bestimmt. Je nach Lage im Stadtgebiet und der damit verbundenen Qualität der Anbindung an den schienengebundenen öffentlichen Verkehr wird die Anzahl der herzustellenden Stellplätze eingeschränkt.


Ausschnitt planAS, Stellplatzsatzung, © Stadtplanungsamt Frankfurt am Main

Die rechtsverbindliche Stellplatzsatzung der Stadt Frankfurt am Main kann im Planungsdezernat bei der Planauskunft des Stadtplanungsamtes eingesehen werden.
Außerdem kann auch im digitalen Auskunftssystem zum Planungsrecht planAS die rechtsverbindliche Stellplatzsatzung mit ihren Zonen zur Beschränkung der Herstellungspflicht sowie ihren zugehörigen Dokumenten aufgerufen und ausgedruckt werden.

Abweichend von der Stellplatzsatzung kann die Gemeinde bauordnungsrechtliche Festsetzungen nach den §§ 52, 86 und 91 HBO für einzelne Bereiche des Stadtgebietes auch im Rahmen von Bebauungsplänen treffen, die dann Vorrang vor den Regelungen der Stellplatzsatzung genießen.