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Bauleitplanung

Zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung stellt die Bauleitplanung das wichtigste Planungsinstrument der Gemeinde dar. Durch sie wird die bauliche und sonstige Nutzung der privaten und öffentlichen Grundstücke einer Gemeinde vorbereitet und geleitet. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet das Baugesetzbuch (BauGB), in dem die notwendigen amtlichen Verfahren umfassend geregelt sind.

Grundsätze der Bauleitplanung

Ziel der Bauleitplanung ist eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, die eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet und zu einer menschenwürdigen Umwelt beiträgt. Im Baugesetzbuch heißt es dazu im § 1 (5):
„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern und die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“

§ 1 (6) BauGB enthält einen Katalog von öffentlichen Belangen, die insbesondere bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen sind. Die Belange des Umweltschutzes sind dabei durch die Umweltprüfung und den Umweltbericht in besonderer Weise darzustellen. Die Gemeinden müssen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung den Ausgleich der mit dem Bauleitplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen und festsetzen oder vertragliche Regelungen treffen.
Zudem gibt es eine Vielzahl privater Belange einzelner Bürgerinnen und Bürger.

§ 1 (7) BauGB fordert, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange sowohl untereinander als auch gegeneinander gerecht abzuwägen.

Die Bauleitplanung wird in zwei Stufen vollzogen.  Bauleitpläne sind:

  • der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und
  • der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

Ausschnitt Frankfurter Innenstadt im Regionalen Flächennutzungsplan 2010, Maßstab 1:50.000, © Regionalverband FrankfurtRheinMain

Zunächst wird als unterste Stufe der gemeindlichen Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt (§§ 5 bis 7 BauGB).  Der Flächennutzungsplan legt die Art der Bodennutzung in den Grundzügen fest. Er bildet damit den Rahmen für nachfolgende Planungen, besitzt aber keine unmittelbare Rechtswirkung zugunsten der Bürger bei der Beurteilung von konkreten Bauvorhaben. Der Flächennutzungsplan entfaltet in erster Linie verwaltungsinterne Bindungswirkung. 
Da die Gemeinde ihre Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln hat (§ 8 BauGB), bindet sich die Gemeinde mit ihrem Flächennutzungsplan selbst. Mehr...


Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 826 "Europaviertel West - Teilbereich 1", © Stadtplanungsamt Frankfurt am Main"

In der zweiten Stufe werden als verbindliche Bauleitplanung einzelne Bebauungspläne für bestimmte räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt (§§ 8 bis 13a BauGB). Sie werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und regeln das Baurecht im jeweiligen begrenzten Geltungsbereich parzellenscharf. Damit ist für jede Parzelle (Flurstück) eines Grundstücks das geltende Baurecht ablesbar.
Die grundstücksbezogenen Festsetzungen der Bebauungspläne regeln die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden allgemeinverbindlich. Die Bebauungspläne bestimmen somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilt werden. Ein Bebauungsplan ist ein Ortsgesetz (eine Satzung), aus der sich Rechte und Pflichten für die betroffenen Bürger unmittelbar ableiten.  Mehr...