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1. Sie suchen eine Wohnung?
Falls Sie eine Wohnung suchen oder Informationen zur Erlangung eines Wohnberechtigungsscheines bzw. „Fairmietenbescheinigung“ benötigen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Wohnungswesen.
Die hier folgenden Fragen und Antworten richten sich ausschließlich an Interessierte, die ein Bauprojekt im Rahmen der Richtlinien für den bezahlbaren Mietwohnungsneubau umsetzen möchten. -
2. Welche Richtlinien zur Förderung gibt es aktuell im Bereich des Mietwohnungsneubaus?
Aktuell gibt es im Bereich des Mietwohnungsneubaus drei Förderprogramme.
Dazu gehört das „Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 1“ (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.04.2025, §5930), das als „FW1“ bezeichnet wird und immer in Verbindung mit der „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ anzuwenden ist. Darüber hinaus besteht das „Frankfurter Programm für den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen: Förderweg 2“ (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.04.2025, §5933), das unter der Abkürzung „FW2“ geführt wird. Ergänzend gibt es das „Frankfurter Programm zur Wohnraumförderung für Studierende und Auszubildende“ (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.07.2024, §5022), das ebenfalls stets in Verbindung mit der „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ steht. -
3. Wer kann eine Förderung für sein Vorhaben beantragen?
Antragsberechtigt sind Investor:innen, Genossenschaften, Stiftungen und andere Trägergesellschaften, die Eigentümer:innen und Erbbauberechtigte eines geeigneten Grundstücks sind. Bauträger mit Verkaufsabsicht sind nicht antragsberechtigt.
Die Antragsberechtigten müssen in jedem Fall die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens sowie für eine langfristige bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungen bieten.
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4. Was wird gefördert?
Gefördert wird der Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen nach den Richtlinien des „FW1“ und/oder „FW2“ und Wohnraum nach der Richtlinie für Studierende und Auszubildende.
In Einzelfällen kann auch die Umnutzung, Erweiterung und/oder Änderung von Gebäuden gefördert werden, wenn ein wesentlicher Bauaufwand besteht. Ein wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn der Kostenaufwand mindestens die Hälfte eines vergleichbaren Neubaus erreicht.
Auch der Ersterwerb von Wohngebäuden ist in Einzelfällen förderfähig. -
5. Welche Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das geplante Objekt muss sich im Stadtgebiet Frankfurt am Main befinden und technische und planerische Standards erfüllen. Im Mietwohnungsneubau ist mindestens der Effizienzhaus 55 Standard (gem. Gebäudeenergiegesetz GEG 2024) und für Wohnheime (Studierende- und Auszubildende) der Passivhausstandard oder ein vergleichbar hoher Standard einzuhalten. Eine Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.
Bei Bauvorhaben an städtebaulich wichtigen Standorten bzw. von erheblicher Größe ist ein konkurrierendes Entwurfsverfahren durchzuführen. Die endgültige Entscheidung darüber obliegt dem Stadtplanungsamt. -
6. Wer darf in den geförderten Wohnungen wohnen?
Wohnberechtigt sind Personen und Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommensgrenzen des Landes Hessen nach § 5 HWoFG liegen. Dies gilt auch für Studierende und Auszubildende, die in Frankfurt am Main immatrikuliert oder in Ausbildung tätig sind.
Für den Förderweg 2 gelten Einkommensgrenzen, die 40%/55% und 70% über dem §5 HWoFG liegen. Die Einkommensgrenzen verändern sich alle drei Jahre gemäß dem VPI (Verbraucherpreisindex für Deutschland). Die nächste Anpassung erfolgt zum 01. Januar 2026. -
7. Wie hoch darf der Einstiegsmietzinssein?
Der zulässige Einstiegsmietzins richtet sich nach Förderweg und Einkommensgruppe und liegt deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete.
FW1“: 6,50 €/m² (Stufe 1 -geringe Einkommen) bzw. 8,00 €/m² (Stufe 2 -mittlere Einkommen) nettokalt. Ein Zuschlag bis 0,50 €/m² ist bei höherem Energiestandard möglich.
Mietanpassungen sind generell bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete abzüglich 25% möglich.
„FW2“: 9,50 €/m² (Einkommensstufe 1), 10,50 €/m² (Einkommensstufe 2) und 11,50 €/m² (Einkommensstufe 3) nettokalt. Ein Zuschlag von 0,50 €/m² ist bei höherem Energiestandard möglich. Mietanpassungen sind generell bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, abzüglich 10% möglich.
Studierenden- und Auszubildendenwohnen: 8,50 €/m² nettokalt; Zuschlag bis 2,40 €/m² für Möblierung und Instandhaltung zulässig. -
8. Welche städtischen Fördermittel werden gewährt?
Die Förderung erfolgt derzeit in Form von zinslosen Darlehen sowie Zuschüssen, deren Höhe sich je nach Förderprogramm nach der Bindungslänge sowie dem energetischen und technischen Standard richtet.
Im Förderweg 1 werden ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Wohneinheit, eine Grundförderung von bis zu 1.500 Euro je Quadratmeter förderfähiger Fläche, ein Zuschuss zu den Baukosten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung sowie ein einmaliger Zuschuss zum Mietertrag je Quadratmeter förderfähiger Fläche gewährt.
Der Förderweg 2 umfasst ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 3.100 Euro je Wohneinheit, eine Grundförderung von bis zu 1.575 Euro je Quadratmeter förderfähiger Fläche, einen Zuschuss zu den Baukosten je nach technischer Ausstattung sowie ebenfalls einen einmaligen Zuschuss zum Mietertrag je Quadratmeter förderfähiger Fläche.
Für das Studierenden- und Auszubildendenwohnen werden zinslose Darlehen von bis zu 950 Euro je Quadratmeter förderfähiger Fläche sowie Zuschüsse von bis zu 1.950 Euro je Quadratmeter gewährt, abhängig von der technischen Ausstattung des Gebäudes. -
9. Wie lange gelten Mietpreis- und Belegungsbindungen?
Die Dauer der Bindungen beträgt je nach Förderprogramm 30 oder 40 Jahre ab Erstbezug. Während der Bindungsdauer sind Mieten und Belegung an die festgelegten Bedingungen gebunden.
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10. Wofür gibt es eine Zusatzförderung?
Eine zusätzliche Förderung ist für einen erhöhten energetischen Standard, barrierefreien Wohnraum, die barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen durch einen Aufzug, der gemäß HBO nicht erforderlich wäre, Gemeinschafts- bzw. Multifunktionsräume sowie den Einsatz nachhaltiger Dämmstoffe möglich.
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11. Wie läuft das Verfahren von der Projektidee bis zur Vermietung ab?
Nehmen Sie gerne frühzeitig Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie zu allen planerischen, technischen, sozial- und wohnungspolitischen Anforderungen.
Ein Förderantrag ist vor Beginn der Bau- oder Umbaumaßnahmen zu stellen. Eine Förderung nach Baubeginn ist ausgeschlossen. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Sie erreichen uns unter folgender E-Mailadresse
wohnungsbaufoerderung.amt61@stadt-frankfurt.de -
12. Welche weiteren Förderprogramme bietet die Stadt Frankfurt am Main an?
Ergänzend zu den drei genannten Förderwegen bestehen weitere Programme. Dazu zählen das „Frankfurter Programm zur Förderung von neuem Wohnraum für selbst genutztes Wohneigentum" in Form von Baudarlehen, das„ Frankfurter Programm zur Förderung von Wohnraum für selbst genutztes Wohneigentum" beim Bestandserwerb sowie das "Frankfurter Programm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes", auch „als Modernisierungsbonus“ bezeichnet. Darüber hinaus gibt es das Frankfurter Programm zum Umbau leerstehender Räume für Kreative.
Hinweis
Die Förderung erfolgt auf Grundlage des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) und der jeweiligen Landesrichtlinien in Verbindung mit den städtischen Förderbestimmungen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.
