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Baulandbeschluss für die Frankfurter Stadtentwicklung

Baulandbeschluss für die Frankfurter Stadtentwicklung, © Stadtplanungsamt Stadt Frankfurt am Main

Am 7. Mai 2020 haben die Stadtverordneten dem Baulandbeschluss für die Frankfurter Stadtentwicklung zugestimmt. Damit setzt die Stadt Frankfurt am Main einen transparenten Rahmen für die Entwicklung zukünftiger Wohnbaulandflächen.

Durch den Baulandbeschluss gelten in Frankfurt zukünftig erstmalig einheitliche und transparente Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbaulandflächen. Dazu zählen verbindliche Quoten von 30 Prozent für gefördertes Wohnen. Diese werden je zur Hälfte im Förderweg 1 und im Förderweg 2 umgesetzt. Dazu kommt ein Anteil von 15 Prozent nach Konzeptverfahren für gemeinschaftliche und genossenschaftliche Wohnprojekte, eine Quote von 15 Prozent für freifinanzierten Mietwohnungsbau und ein Anteil von 10 Prozent für preisreduzierte Eigentumswohnungen. Bislang gab es in Frankfurt lediglich eine Quote von 30 Prozent für geförderten Wohnungsbau. Die Festsetzung weiterer Quoten soll dazu beitragen, mehr preisstabilen Wohnungsbau, mehr Mietwohnungsbau und leistbare Eigentumswohnungen zu schaffen.

Eine wesentliche Neuerung ist, dass Flächeneigentümer mit der Stadt bereits zu Beginn – in einer ganz frühen Phase, noch vor dem Aufstellungsbeschluss für ein neues Wohnbaugebiet – eine sogenannte Grundzustimmung unterzeichnen. In dieser stimmen sie zu, einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen und die Grundsätze des Baulandbeschlusses anzuerkennen.

Der Baulandbeschluss trifft zudem die transparente Festlegung, dass zukünftig bis zu zwei Dritteln der planungsbedingten Bodenwertsteigerung als Leistungen für die Allgemeinheit vereinbart werden sollen. Damit liefern die Projektentwickler einen Beitrag zur Erschließung von Grundstücken, für gebietsbezogene soziale Infrastruktur wie Kitas, Grundschulen oder Jugendhäuser, für Klimaschutz, Klimaanpassung und die Herstellung öffentlicher Grünflächen, für naturschutzrechtlichen Ausgleich und die Übernahme von Planungskosten. So wird auch eine gute und Versorgung mit Grünflächen sichergestellt. Ein Drittel der planungsbedingten Bodenwertsteigerung verbleibt beim Planungsbegünstigten.

Einheitlich und verbindlich festgelegt wird die Methode der Wertermittlung der planungsbedingten Bodenwertsteigerung und damit der Rahmen für eine Kostenbeteiligung. So werden bei der Ermittlung der Bodenendwerte künftig nicht mehr nur Eigentumswohnungen als Grundlage herangezogen. Stattdessen werden die Auswirkungen der vertraglichen Verpflichtung von gefördertem Wohnungsbau und zu Konzeptverfahren für gemeinschaftlichem und genossenschaftlichem berücksichtigt.

Diese Regeln gelten nach Möglichkeit auch für Bebauungspläne, die über einen Aufstellungsbeschluss verfügen und noch nicht öffentlich ausgelegen haben. Außerdem soll der Magistrat darauf hinwirken, dass in der Bauberatung ab einem Schwellenwert von 30 Wohneinheiten beziehungsweise 3000 Quadratmetern Bruttogrundfläche Wohnen die städtischen Wohnungsbauförderprogramme in Anspruch genommen werden.

Schließlich soll eine sozial- und klimagerechte Stadtentwicklung durch den frühzeitigen Erwerb privater Flächen aktiv unterstützt werden. Dabei werden städtische Flächen in Zukunft vorrangig für die gesetzliche Aufgabe der Schaffung der sozialen Infrastruktur zu genutzt.

Es ist vorgesehen, dass der Beschluss in regelmäßigen Abständen evaluiert und passgenau weiterentwickelt wird.


 

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