Planungsrecht - Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen
In der Bundesrepublik Deutschland besteht keine uneingeschränkte Baufreiheit. Die Planungshoheit obliegt dabei den Gemeinden, die im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich die städtebauliche Entwicklung über Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen bestimmen. Hierzu zählen insbesondere:
- Flächennutzungsplan,
- Bebauungspläne,
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen,
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen,
- Erhaltungssatzungen und
- Gestaltungsatzungen.
Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan gehören zu den Bauleitplänen. Die Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, die Städtebauliche Sanierungsmaßnahme und die Erhaltungssatzung werden dem besonderen Städtebaurecht zugeordnet. Eine Gestaltungssatzung ist eine örtliche Bauvorschrift auf Grundlage der Landesbauordnung.
Die Erarbeitung der Bauleitpläne und städtebaulichen Satzungen fällt mit Ausnahme des Flächennutzungsplanes in den Aufgabenbereich der Stadt Frankfurt und hier des Stadtplanungsamtes. Von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, bilden sie die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben.

